Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 8

§ 8 – Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. (2) Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, normal normal das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder normal normal b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, normal normal normal arabic normal normal 2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, normal normal das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, normal normal das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, normal normal das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt. normal normal normal arabic (3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Kurz erklärt

  • Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten, die während einer versicherten Tätigkeit passieren und zu Gesundheitsschäden oder zum Tod führen.
  • Versicherungsschutz besteht auch, wenn die versicherte Tätigkeit im eigenen Haushalt oder an einem anderen Ort ausgeübt wird.
  • Der Weg zur und von der versicherten Tätigkeit ist ebenfalls versichert, einschließlich Umwege, um Kinder in fremde Obhut zu geben oder Fahrgemeinschaften zu bilden.
  • Auch das Zurücklegen von Wegen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wie das Verwahren oder Instandhalten von Arbeitsgeräten, ist versichert.
  • Gesundheitsschäden umfassen auch die Beschädigung oder den Verlust von Hilfsmitteln.